Beitragserstattung - deutsche Fassung
- Welche Beitragserstattungen gibt es?
- Antragsstellung
- Welche Beiträge werden erstattet?
- Beitragserstattung bei Auslandsverzug
- Rechtsfolgen
Welche Beitragserstattungen gibt es?
Es gibt folgende Möglichkeiten der Beitragserstattungen. Die Beitragserstattung an Versicherte, die
- nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.
- die Regelaltersgrenze erreicht haben (zur Zeit das 65. Lebensjahr) und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllen.
Die Beitragserstattung an Witwen, Witwer oder Waisen, wenn
- wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit von 5 Jahren ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht.
Antragsstellung
Für die Erstattung von Beiträgen ist ein Antrag notwendig. Der Antrag gilt stets für alle Beiträge und kann weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf einen Teil der Beiträge beschränkt werden.
Welche Beiträge werden erstattet?
Erstattet werden nur Beiträge, die
- im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20.6.1948
- in Berlin (West) für Zeiten nach dem 24.6.1948
- im Saarland für Zeiten nach dem 19.11.1947
- im Beitrittsgebiet für Zeiten nach dem 30.6.1990
gezahlt worden sind. Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet, Höherversicherungsbeiträge in voller Höhe. Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung werden in Höhe des Arbeitnehmeranteils erstattet.
Nicht erstattet werden unter anderem Beiträge,
- aus denen eine Regelleistung, wie zum Beispiel Rehabilitation, bewilligt wurde,
- die für Wehrdienstpflichtige oder Zivildienstleistende vom Bund getragen wurden,
- die während einer Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit entrichtet wurden.
Beitragserstattung bei Auslandsverzug
Für deutsche Staatsangehörige ist eine Beitragserstattung regelmäßig nicht möglich, weil Deutsche auch bei einem Auslandswohnsitz zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Bei EU- /EWR- Staatsangehörigen, schweizer Staatsbürgern und Staatsangehörigen der Abkommensstaaten kommt es auf die jeweiligen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes beziehungsweise des Abkommensrechtes an.
Bei sonstigen Staatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU- Mitgliedstaat haben, ist eine Beitragserstattung nicht möglich, da sie bei Aufenthalt im EU-Mitgliedstaat zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt sind. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland können diese Versicherten nach ihrem Verzug aus Deutschland und nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten grundsätzlich eine Beitragserstattung erhalten.
Rechtsfolgen
Aus erstatteten Beiträgen bestehen keine weiteren Ansprüche, wie zum Beispiel auf Renten, mehr. Deshalb überlegen Sie es sich vorher gut, ob Sie eine Erstattung Ihrer Beiträge beantragen wollen.
Deutsche Rentenversicherung Schwaben
08.12.2009