Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben - Ihre Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu Malta
Immer mehr Europäer arbeiten im Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen Ländern der Europäischen Union (EU). Damit für diesen Personenkreis keine Nachteile entstehen, wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 geschaffen, die innerhalb der EU die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten koordinieren. Sie sind neben den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften die gesetzliche Grundlage für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Beamten und Selbstständigen und deren Familienangehörigen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU beschäftigt oder selbstständig tätig waren.Mitgliedstaaten der EU sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Darüber hinaus gelten die EWG-Verordnungen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch im Verhältnis zu Island, Norwegen und Liechtenstein und sind zudem aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit (AüF) zwischen der EU und der Schweiz auch für die Schweiz anwendbar.
Soweit in den folgenden Ausführungen die Begriffe „Mitgliedstaat“ oder „mitgliedstaatlich“ verwendet werden, sind hiervon auch Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz erfasst.
Die wichtigsten Grundsätze der EWG-Verordnungen sind:
- Die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten werden gleich behandelt.
- Die in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Leistungsansprüche zusammengerechnet.
- Die Leistungen werden in den Mitgliedstaat gezahlt, in dem der Versicherte wohnt.
Sie gelten für:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, unabhängig von ihrem Wohnsitz,
- Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat,
- Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
- Hinterbliebene eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz
- Hinterbliebene eines Staatenlosen oder Flüchtlings unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnen,
- Hinterbliebene, die selbst Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Flüchtlinge oder Staatenlose sind (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen).
Zum 1. Juni 2003 wurde der Geltungsbereich der EWG-Verordnungen auch auf Staatsangehörige eines Staates ausgeweitet, der nicht zu den Mitgliedstaaten zählt (alle Drittstaatsangehörigen). Voraussetzung ist aber, dass diese sogenannten Drittstaatsangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben.
Für die Durchführung der EWG-Verordnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind in Deutschland so genannte Verbindungsstellen eingerichtet. Die Zuständigkeit der Verbindungsstellen ist im Bereich der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung länderbezogen aufgeteilt. Daneben gibt es auch noch Verbindungsstellen im Bereich der beiden Bundesträger der Deutschen Rentenversicherung.
Als Träger auf Regionalebene ist grundsätzlich die
| Deutsche Rentenversicherung Schwaben Dieselstraße 9 86154 Augsburg |
| zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Malta. |
Daneben treten auf Bundesebene auch die beiden Bundesträger
| Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2 10709 Berlin |
| Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 14 - 28 44789 Bochum |
| als weitere Verbindungsstellen im Verhältnis zu allen Ländern der EU auf. |
Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben ist somit insbesondere immer dann einer Ihrer Ansprechpartner in Fragen der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, wenn Sie:
- in Deutschland wohnen und Ihr letzter außerdeutscher Beitrag zur maltesischen Rentenversicherung entrichtet wurde,
- in Malta wohnen,
- als maltesischer Staatsangehöriger außerhalb der EU wohnen,
- als deutscher Staatsangehöriger außerhalb der EU wohnen und den letzten außerdeutschen mitgliedstaatlichen Beitrag zur maltesischen Rentenversicherung entrichtet haben,
- als Staatsangehöriger eines Nicht-Mitgliedstaates außerhalb der undEU wohnen die Verordnung (EWG) Nr.--Nummerund 1408/71 anzuwenden ist, weil Sie während der Zurücklegung der Zeiten Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates bzw.--beziehungsweise Staatenloser oder Flüchtling waren, der letzte außerdeutsche mitgliedstaatliche Beitrag zur maltesischen Rentenversicherung entrichtet wurde.
Als zuständige Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland bietet die „Deutsche Rentenversicherung Schwaben“ Ihnen zahlreiche Dienstleistungen:
- Sie bearbeitet Ihren Antrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung.
- Sie leitet Ihren Antrag auf eine maltesische Rente an den für Sie zuständigen maltesischen Versicherungsträger weiter, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Sie bearbeitet Ihren Antrag auf Rehabilitationsleistungen (Leistungen zur Teilhabe), wenn Ihr Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben liegt.
- Sie zahlt Ihre deutsche Rente nach Malta, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben.
- Auf Antrag teilt sie Ihnen die im deutschen Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten mit und informiert Sie im Rahmen einer Rentenauskunft oder der Renteninformation auch über die monatliche Rente, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen derzeit zu zahlen wäre.
Sie berät Sie dabei im Rahmen des allgemeinen Beratungsangebotes, bei dem Sie - falls erforderlich - auch auf die englischsprachigen Mitarbeiter des hauseigenen Übersetzungsdienstes zurückgreifen kann.
Ergänzt wird das Beratungsangebot durch die von Experten für das über- und zwischenstaatliche Recht herausgegebenen speziellen Informationen in deutscher und englischer Sprache.
Die Zuständigkeit der drei Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung im Verhältnis zu Malta untereinander richtet sich nach komplizierten rechtlichen Regelungen.
Grundsätzlich gilt aber, dass für Versicherte, für die bis zum 31. Dezember 2004 eine deutsche Versicherungsnummer vergeben worden ist, der Versicherungsträger zuständig ist, bei dem sie bis zu diesem Zeitpunkt versichert waren. Dabei ist für Versicherte, die auch in Malta Versicherungszeiten zurückgelegt haben oder dort wohnen und am 31. Dezember 2004 bei einer Landesversicherungsanstalt (LVA) versichert waren, die „Deutsche Rentenversicherung Schwaben“ die zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Malta.
Neue Versicherte, die ab 1. Januar 2005 erstmals eine Versicherungsnummer erhalten, werden dagegen nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Quote auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung verteilt. 55 Prozent der Versicherten werden den Regionalträgern, 40 Prozent der Deutschen Rentenversicherung Bund und 5 Prozent der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugewiesen. Nach dieser Zuweisung richtet sich auch die Zuständigkeit der Verbindungsstellen.
Ist Ihnen nicht bekannt, welche der drei deutschen Verbindungsstellen im Verhältnis zu Malta zuständig ist, können Sie Ihre Anfragen oder Anträge an die Deutsche Rentenversicherung Schwaben richten. Diese gewährleistet eine eventuelle Weiterleitung an die zuständige Verbindungsstelle.
Link zum maltesischen Versicherungsträger:
- Department of Social Security (International Relations Unit)
Deutsche Rentenversicherung Schwaben
09.12.2008